Nachfolgend die wichtigsten Infos zu unserem Tanzbetrieb mit den gegebenen Einschränkungen der CoronaSchVO gültig ab 20. August 2021.
Trainingsangebot
Sowohl das freie Training als auch Gruppentrainings und Workshops sind unter Einhaltung der geltenden Regeln der CoronaSchVO wieder möglich.
Es gibt keine Beschränkung in den Personenzahlen mehr.
JEDE*R, der zum Training kommt, muss immunisiert sein oder getestet.
Freies Training
Es ist keine Reservierung mehr über das Buchungssystem erforderlich.
Auch beim Freien Training sind entsprechende Nachweise zur Immunisierung bzw. ein Negatives Testergebnis vorzulegen. Es gilt weiterhin, dass für die einfache Rückverfolgbarkeit jeder seine Anwesenheitszeit in einer der ausliegenden Listen dokumentieren muss.
HINWEIS: Die Gruppentrainings von Olli finden bis auf weiteres in der großen Halle statt.
Gruppentraining
Die Gruppentrainings finden ab der Wiedereröffnung wieder zu den im Hallenplan vorgegebenen Zeiten statt.
Die Gruppentrainings werden durch die Trainer bzw. GruppensprecherInnen koordiniert.
Die Trainer bzw. Gruppensprecher müssen den 3G-Status überprüfen. Seid bitte kooperativ.
Kinder- und Jugendtraining
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung erfolgt durch einen Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier. Bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden.
Workshop Yulia Lorenz
Hier gelten dieselben Regeln wie für das Gruppentraining
Workshop Martin Dihlmann
Die Workshops von Martin finden nicht statt, solange wir eine Inzidenz > 35 haben.
Martin bietet (unabhängig vom Rondo) online-Kurse an, über die Ihr Euch hier informieren könnt.
Trainingsbedingungen & Hygienemaßnahmen
Am Training teilnehmen dürfen nur Personen, die sich gesund fühlen, keine Krankheitssymptome zeigen, und entweder ein gültiges negatives Testergebnis vorlegen oder einen Nachweis über Impfung / Genesung.
Die Halle darf nur mit Atemschutzmaske betreten werden (keine Alltagsmasken, sondern medizinische Maske oder FFP2 bzw. 3). Die Maske darf nur während der Sportausübung abgelegt werden.
Die geltenden Hygieneregeln sind einzuhalten (A-H-A-L).
für die einfache Rückverfolgbarkeit muss jede anwesende Person sich gut lesbar in eine der ausliegenden Listen eintragen.
Während des Trainings, aber insbesondere im Anschluss an das Training ist ausreichend zu lüften, bevor die Halle (mit geschlossenen Fenstern) verlassen wird.
Genutzte Flächen sind mit den bereitgestellten Flächendesinfektionsmitteln zu reinigen.
Erforderliche Nachweise gem. CoronaSchVO: Getestet – Geimpft – Genesen
Die Verordnung schreibt für Inzidenz >35 vor, dass Sport in geschlossenen Räumen ausschließlich durch Personen mit Negativtestnachweis zulässig ist. Der Negativtestnachweis ist durch ein vorgesehenes Testverfahren zu erbringen. Das Ergebnis muss schriftlich oder digital bestätigt sein und darf max. 48 Std alt sein. Ein Selbsttest ist nicht zulässig, da wir hierfür kein geschultes Personal sicherstellen können.
Immunisierte Personen müssen keinen Negativtestnachweis erbringen. Immunisierte Personen im Sinne der Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen, gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
Wer gern genaueres erfahren möchte, dem empfehlen wir die Corona-Infos des Landessportbundes NRW.
Auszug aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung: § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
a) das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,
7. ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,
8. auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.