Die neue Coronaschutzverordnung vom 23.11.2021 ist ab dem 24.11.2021 gültig.
Damit dürfen nur noch immunisierte Personen die Trainingsangebote im Rondo wahrnehmen.
Auch das freie Training ist ab morgen nur noch immunisierten Personen gestattet.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von dieser Einschränkung ausgenommen.
Wir bitten alle, die in den Rondo kommen, ihren entsprechenden Nachweis bereitzuhalten und möglichst unaufgefordert vorzuzeigen.
Es gelten weiterhin alle bisherigen Regeln zur Eindämmung der Pandemie, die Ihr bitte weiterhin beherzigt:
- Bitte nicht zum Training erscheinen, wenn Krankheitssymptome (insb. der oberen Atemwege) erkennbar sind
- Bitte immer eine Maske tragen außer bei der aktiven Sportausübung
- Abstand halten
- wenn Husten/Niesen, dann in die Armbeuge
- Hände regelmäßig waschen / desinfizieren
- Lüften (i.e. warm anziehen, ggf. ist die Halle häufiger kühl)
Die Beschränkung, dass nur noch immunisierte Personen am Training teilnehmen dürfen, gilt nur für die Teilnahme. Beschränkt wird die Freizeitgestaltung. Trainer*innen dürfen weiterhin die Clubräume nutzen, um Gruppentrainings oder Privatstunden abzuhalten. Für sie gilt wie bisher die 3G Regel mit der Auflage, einen max. 24 Stunden zurückliegenden Antigentest oder einen max. 48 Stunden zurückliegenden PCR Test vorzulegen. Für nicht immunisierte Trainer*innen gilt Maskenpflicht.
Auszüge aus der neuen CoronaSchVO vom 23.11.2021
Hier geht es zum Original: Corona-Schutzverordnung NRW vom 23.11.2021
§4 (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
…
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist, …
….
§2 (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene
Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1).
Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten
Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen
und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als
getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten
Personen gleichgestellt.