Die Zeitungen hatten es schon gezwitschert, jetzt liegt uns die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 13. Januar 2022 vor. Hierin enthalten der für uns interessante Satz:
Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
CoronaSchVO NRW gültig ab 13.01.2022
Es gilt weiterhin, dass Ihr bitte Eure Immunisierung entweder dem Trainer/Gruppensprecher nachweist oder aber bei freiem Training das Vorhandensein des Nachweises mit Eurer Unterschrift bestätigt.
„Nachweis über Immunisierung“ bedeutet also ab dem 13. Januar 2022:
- vollständig immunisiert + Auffrischimpfung (aka „geboostert“)
- Nachweis über Genesung nach vollständiger Immunisierung (nicht älter als 3 Monate)
- vollständig immunisiert + negativer Testnachweis (Antigen max 24 Std., PCR max. 48 Std.)
Wie immer gilt auf jeden Fall die Coronaschutzverordnung in der aktuellen Fassung VOR den von uns formulierten Regeln.